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Journal rund ums Fahrrad und E-Bike - neues aus der Welt der Fahrräder und elektronisch unterstützen Fahrräder 


E-Bike, Fahrradverkehr

Verkehrsrechtliche Einordnung von E-Bikes sowie Pedelecs und S-Pedelecs

Sie finden sich im Begriffsdschungel nicht mehr zurecht und sind verwirrt was nun was ist und vor allem - welche Bestimmungen für was gelten? 
Wir helfen Ihnen weiter!

Um zu verstehen unter welche gesetzlichen Maßgaben auschließlich eklektrisch angetriebene Fahrräder (E-Bikes im eigentlichen Sinne) oder elektrisch Unterstütze Fahrräder (Pedelecs, S-Pedelecs, oft im normalen Sprachgebrauch E-Bike genannt) fallen, zuerst ein paar Definitionen.

Mofa
Der Begriff Mofa ist eine Abkürzung für „Motor Fahrrad“, Mofas fallen in die Fahrzeugklasse der Kleinkrafträder. Zum Führen eines Mofas braucht es keinen Führerschein, sondern nur eine Mofafahrerlaubnis, auch Mofaprüfungsschein genannt, dieser kann ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden. Mofas ermöglichen es dem Fahrer, ohne eigene Anstrengung durch einen Motor auf bis zu 25 km/h zu beschleunigen. Mofas bilden eine Ausnahme unter den Kleinkrafträdern und unterliegen deshalb anderen Bestimmungen als kraftvollere Zweiräder dieser Klasse.

  • Mofas haben eine sogenannte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
  • KFZ Versicherung, welche sich durch ein angebrachtes Versicherungskennzeichen nachweisen lässt sowie eine Betriebserlaubnis sind erforderlich
  • Für Mofas gilt seit dem 01. Oktober 1985 eine Helmpflicht

Leichtmofa
Nach der Etablierung der Mofas in Deutschland, kamen nach und nach später noch sogenannte Leichtmofas auf. Sie unterscheiden sich von den herkömmlichen Mofas insofern, dass kein Helm getragen werden muss, sie bei 20 km/h abriegeln und ansonsten für diese nicht Mofa- sondern Fahrradvorschriften gelten. Der Prüfungsschein lässt sich wie beim Mofa ab 15 Jahren erwerben, eine Versicherung ist für das Führen eines Leichtmofas ebenso erforderlich. Aufgrund der rechtlich geringen Vorteile werden heute kaum noch Leichtmofas gebaut, geschweige denn gefahren.

Kraftrad
Der Begriff Kraftrad stellt ein Obergriff für motorisierte Zweiräder dar, darunter fallen beispielsweise Motorräder, Motorroller, Mopeds und vieles mehr.

Kleinkraftrad
Die Bezeichnung Kleinkraftrad dient als Sammelbegriff für verschiedene motorisierte Zweiräder, welche, eine Untergruppe der Krafträder bilden, also Krafträder mit verhältnismäßig geringer Motorleistung. Rechtlich gesehen fallen darunter folgende Fahrzeuge:

  • Moped
  • Mofa
  • Leichtmofa
  • Motorroller
  • Kleinmotorroller

Von Gesetzeswegen unterliegen Kleinkrafträder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, sowie einer Motorleistung von 4000W. Geht die Leistung / Höchstgeschwindigkeit darüber hinaus, gelten sie rechtlich gesehen nicht mehr als Kleinkraftrad und unterliegen anderen Vorschriften.

Zum Führen eines Kleinkraftrades ist es nötig mindestens einen EU-Führerschein der Klasse AM zu besitzen, diese Klasse nannte sich vor dem 13. Januar 2013 in Deutschland einfach nur M-Klasse. Zum Erwerb eines solchen Führerscheins muss man mindestens das 16te Lebensjahr erreicht haben.

Den rechtlichen Betrachtungen zur Einordnungen von Elektrofahrrädern liegt folgende, aussagekräftige parlamentarische Anfrage an den Bundestag von 2012 zugrunde, alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. 


Pedelec (Im Allgemeinen zur Vereinfachung oft einfach als E-Bike bezeichnet)

  • Höchstens bis 25 km/h vom Motor beim Treten Unterstützung
  • Motorleistung höchstens 250 Watt
  • Anschiebe/Anfahrtshilfe (also selbstständiges beschleunigen des Motors ohne Treten) bis 6 km/h seit Juni 2013 gesetzlich erlaubt

Rechtlich gesehen müssten Pedelecs zwar theoretisch als „Mofa“ bzw. EU-rechtlich als Kleinkraftrad gelten, eine deutsche Verordnung nimmt sie aber von der Typengenemigungspflicht aus  (EG-FGV). In § 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen heißt es über die Ungültigkeit der EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge bei Pedelecs: 

"1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h 

8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird"

Pedelecs also, welche unter diese Merkmale fallen, gelten nicht als Kraftfahrzeuge und somit als ganz gewöhnliche Fahrräder.

Dies manifestiert sich ebenfalls in einer Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 20. Juni 2013, wo in Paragraph 1 Zulassung im dritten Absatz folgendes zu finden ist

"(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 

1.beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2.wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“


Beleuchtung am Pedelec

Da Pedelecs als Fahrräder gelten, fallen sie auch unter die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder. Sie mussten also bis zum Jahr 2013 wie jedes andere Fahrrad, eine durch einen Dynamo betriebene Lichtanlage vorweisen. Erst seit dem 01. August 2013 ist es Fahrrädern und damit auch Pedelecs erlaubt, ihre Beleuchtung mithilfe von batteriebetriebenen Systemen zu bewerkstelligen (StVZO Paragraph 67). Die heutigen Pedelcs werden deshalb anstatt von Dynamos oder angeklickten Batterielichtern direkt vom Akku des Antriebs gespeist, da dieser im Grunde eine wieder aufladbare Batterie darstellt. Ist dieser leer, steht der Fahrer jedoch dümmsten Falls im Dunkeln, wobei manche Systeme zuerst die Tretleistung abschalten, um dann das Licht noch für einige Zeit dennoch weiter betreiben zu können. 

Reifen und andere Teile des Rads

Weil Pedelecs als Fahrräder gelten und keine Betriebserlaubnis benötigen, kann an einem Pedelec nach Lust und Laune an der Ausstattung geschraubt werden. Andere Reifen, neuer Lenker, bei Pedelecs ist dies alles ohne Probleme machbar.

Radwege und Bürgersteigbenutzung Pedelec

Ist ein Radweg vorhanden, so unterliegen Pedelecs wie normale Fahrräder einer Pflicht, diese zu benutzen. Gekennzeichnet sind diese durch Schilder mit einem weißen Rad auf blauem Hintergrund, gängig sind auch kombinierte Wege für Rad und Fußgänger, welche ebenfalls benutzungspflichtig sind.

Neben benutzungspflichtigen Radwegen, gibt es auch solche die benutzt werden können, aber nicht benutzt werden müssen. Hier ist dem Radfahrer / Pedelecfahrer freigestellt ob er auf der Straße oder dem Radweg fährt. Ist kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden, so darf auf der Straße gefahren werden.

Gehwege dürfen von Radfahrern und somit auch Fahrern von Pedelecs nur bis zum Erreichen des 10. Lebensjahrs befahren werden, danach ist dies strafbar.

Waldwege, solange sie für Radfahrer nicht gesperrt sind, dürfen von Pedelecs ebenfalls ohne rechtliche Einschränkungen benutzt werden.

Kinder- und Lastenbeförderung mit dem Pedelec

Per Fahrrad  und Pedelec ist es jederzeit möglich Kinder, Hunde oder Güter zu transportieren, solange dies in entsprechend dafür vorgesehenen Vorrichtungen / Fahrzeugen passiert. Dies geht, da im Paragraph 21 der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmeregelung für Fahrräder eingearbeitet ist. Einzig und allein einer Altersbeschränkung unterliegt dies Regelung, so muss der Fahrer beim Befördern von Kindern mindestens 16 Jahre alt sein und das Kind höchstens 7 Jahre. Siehe StVO Paragraph 21, Absatz 3

Fahrradhelmpflicht beim Pedelec

Da in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrräder gilt, besteht auch keine Helmpflicht für Pedelecs, rechtlich gesehen dürfte also wie bei Fahrradfahrern auch keine Mitschuld an Unfällen und ähnlichem bestehen, wenn kein Helm getragen wurde. Siehe Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mitschuld bei Nichttragen eines Helms.

Führerscheinpflicht für Pedelecs

Da ein Pedelec nicht ohne Muskelkraft bewegt werden kann und bei 25 km/h die Unterstützung wegbricht, sieht der Gesetzgeber bis jetzt noch keine Veranlassung eine Führerscheinpflicht für das Führen von Pedelecs einzuführen. Von Gesetzeswegen her kann ein Pedelec also in jedem Alter gefahrenlos bewegt werden, ob viele Eltern / Heranwachsende sich ein solches Gefährt leisten können und wollen steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Sicher scheint, einen Markt für Kinder-Pedelecs muss es geben, anders ist es kaum zu erklären, dass der österreichische Fahrradhersteller KTM erst vor kurzem ein elektrisch unterstütztes Fahrrad speziell für Kinder und Jugendliche herausgebracht hat. Das mit 24 Zoll ausgestatte Fahrrad, angetrieben mit einem Bosch Motor der gemütlichen Active Line, riegelt kindergerecht bei 20 km/h ab, mehr lässt sich auch in der Software nicht einstellen. KTM empfiehlt das Rad für Kinder ab 8 Jahren, nach einer sorgfältigen Einweisung, zudem wurde die Schiebehilfe die sonstige Boschmotoren aufweisen deaktiviert. Mit einem Preis von ca. 2000 Euro ist das Kinder E-Bike sicherlich auch kein Schnäppchen und wahrscheinlich nur in speziellen Fällen von Nutzen für Eltern und Kind.

Bußgeld / Strafkatalog für Pedelecs

Da ein Pedelec verkehrsrechtlich trotz Motor als Fahrrad angesehen wird gilt dort der für Fahrräder übliche Bußgeld- und Strafkatalog. Seit dem 1. Mai 2014 gelten dabei z.B. folgende Regelungen

  • Fahrradwegnichtbenutzung trotz Beschilderung

20 bis 35 €, je nach Schwere des Vergehens

  • Unerlaubtes Befahren des Gehwegs / Fußgängerzone

15 bis 30€, je nach Schwere des Vergehens

  • Freihändiges Fahren

5 €

  • Fehlende oder nicht funktionierende Fahrradbeleuchtung sowie Nichtbenutzung einer vorhandenen Beleuchtungsanlage bei Nacht

20 bis 35 €

  • Fehlende oder nicht funktionierende Klingel / Bremsen

15 €

  • Hantieren mit dem Handy während der Fahrt

25 €

  • Überqueren einer roten Ampel mit dem Rad
100 bis 180 €, je nach Gefährdung und Folge
+ 1 Punkt im Verkehrsregister in Flensburg
  • Geschlossene Bahnschranke missachtet

350 € + 2 Punkte in Flensburg 

Blutalkoholwerte die für Pedelecs gelten: 
Für das Fahren unter Alkoholeinfluss gibt es eine ähnliche Regelung wie für Autofahrer:

  • Wenn ab 0,3 Promille eine Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, so handelt man sich eine Strafanzeige ein, wobei die Umsetzung dieser Regelung sich in der Praxis für die Polizei relativ schwierig gestaltet.
  • Ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration wird bei einem Fahrrad die vollständige Fahruntüchtigkeit angenommen, wir hierbei erwischt wird muss mit 3 Punkten im Flensburger Verkehrsregister rechnen und zudem wird eine Geldstraße verhängt und im dümmsten Falle die Fahrerlaubnis für Auto als auch Fahrrad entzogen.

Eine Statistik aus dem Jahr 2009 zeigt, dass in absoluten Werten relativ wenig Radfahrer betrunken aufs Fahrrad steigen, 25 Prozent der dabei verunglückten hatten 2 bis 2,5 Promille Alkohol im Blut. In diesem Jahr wurden in etwa 3.500 Fahrradunfälle unter Alkoholeinfluss aufgezeichnet, die Zahl der alkoholisierten Autounfälle lag hier etwa doppelt so hoch, wobei beide Werte stetig sinken.
Eine interessante Debatte über Sinn- und Unsinn dieser Grenzen und Vorgaben findet sich in einem Online-Artikel des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs, kurz ADFC.


S-Pedelec

  • bis zum Erreichen von einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird der Fahrer beim Treten unterstützt
  • galten früher als Leichtmofas und waren somit ab 15 durch den Erwerb einer Mofaprüfungsbescheinigung fahrbar
  • gelten heute rechtlich gesehen als Kleinkraftrad
    • Zum Führen eines Kleinkraftrades ist es nötig mindestens einen EU-Führerschein der Klasse AM zu besitzen, diese Klasse nannte sich vor dem 13. Januar 2013 in Deutschland einfach nur M-Klasse. Zum Erwerb eines solchen Führerscheins muss man mindestens das 16te Lebensjahr erreicht haben.
    • Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis) notwendig
    • Haftpflichtversicherung, welche über ein montiertes Kennzeichen am Heck angezeigt wird (ca. 70 Euro pro Jahr)

 Das „S“ des Namens ist wahrscheinlich dem Herkunftsland seines Erfinders geschuldet. Dieser kam aus der Schweiz und stellte als erster ein schnelles Elektrofahrrad vor, was wir heute als S-Pedelec kennen. Im heutigen Sprachgebrauch steht das „S“ somit für Schweiz, schnell oder speed, das englische Wort für Geschwindigkeit.

Den rechtlichen Betrachtungen zur Einordnungen des S-Pedelecs als Kleinkraftrad, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h liegt wieder die anfangs aufgeführte parlamentarische Anfrage zugrunde. 

Beleuchtung am S-Pedelec

Da S-Pedelecs nicht mehr als Fahrräder gelten sondern als Kraftfahrzeug, haben sie was die Beleuchtung angeht andere Vorschriften als Fahrräder. Vorgeschrieben ist hier eine Beleuchtungsanlage, welche auch beim Stilstand des Fahrrads noch funktioniert. Darüber hinaus müssen die Leuchtmittel ein Prüfzeichen tragen, welches auch in den Papieren des Rades vermerkt wird, Änderungen dieser haben eine Anpassung der Fahrzeugpapiere durch den TÜV zur Folge.

Reifen und andere Teile des S-Pedelecs

Aufgrund der Tatsache das S-Pedelecs vom Gesetzgeber nicht als Fahrrad sondern als Kleinkraftrad gesehen werden, gelten für deren Ausstattung auch die Vorschriften für Kleinkrafträder, diese benötigen eine Betriebserlaubnis.

Das Gesetz verlangt geprüfte Reifen nach ECE R75 an einem S-Pedelec, was auf der Seite des Reifens ersichtlich ist.  Dort ist das Zeichen der europäischen Wirtschaftskommission „E4“ mit einem Kreis sowie der Aufdruck „75 R“ und eine Genehmigungsnummer zu finden. (siehe Regelung Nr. 75 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds.

Die Reifen eines S-Pedelecs unterliegen folgenden Auflagen, welche bei Nichteinhaltung sogar strafrechtlich geahndet werden können:

  • Die Reifen müssen eine Profiltiefe von mindestens einem Millimeter haben, es empfiehlt sich also heruntergebremste Reifen am S-Pedelec rechtzeitig zu wechseln
  • Es müssen Reifen mit Profilrillen verwendet werden, profillose Reifen (sogenannte Slick-Reifen, wie am Rennrad beispielsweise) dürfen also von Rechtswegen her nicht eingesetzt werden.

Immer mehr Hersteller reagieren auf diese Vorgaben, so hat z.B. Schwalbe inzwischen mehre Modelle speziell für E-Bikes im Angebot, sogar die legendären Reifen mit eingearbeiteter Pannenschutzeinlage.

Neben den Reifen unterliegen auch noch andere Teile am S-Pedelec rechtlichen Vorschriften, Teile wie der Motor oder die Bremsanlage dürfen nur mit Originalteilen ersetzt werden, andere Teile wie Vorbauten, Schaltung, Spiegel oder der Ständer nur nach Freigabe des jeweiligen Fahrradherstellers. Unproblematisch hingegen sind Dinge wie Griffe, Sattel, Kette Schlauch und ähnliches. Mehr zur Freigabe gewisser Teile erfährt man beim jeweiligen Fahrradhersteller. Einen kleinen Überblick darüber, was ohne Bedenken getauscht werden kann und was nicht, bietet der Fahrrad Hersteller Haibike auf seiner Webseite. 

Radwegbenutzungsverbot beim S-Pedelec

Anfänglich wurden S-Pedelecs als Leichtmofas gesehen, was zur Folge hatte, dass fast jeder Radweg für diese Räder befahrbar war.

Seit 2012 allerdings wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (seit 2013 umbenannt) die Rechtsauffassung vertreten, dass S-Pedelecs keine Leichtmofas sind, da sie bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreichen. Hier wird nämlich als die bauartbedingte Grenze das Enden der Motoruntersützung gesehen und nicht die Grenze der Motorleistung ohne Tretkraft, da diese bis 45 km/h beim Fahren nachhelfen, fallen sie laut dem Bundesamt also unter die Regelungen für Kleinkrafträder.

Pedelecs dürfen deswegen nach der Auffassung der Bundesregierung in keinem Fall auf einem Radweg fahren, selbst nicht wenn dieser für Mofas freigeben ist, dies gilt sogar bei abgeschaltetem Motor. Ist ein Weg ausdrücklich für Krafträder gesperrt so ist ebenfalls keine Zufahrt mit einem S-Pedelec erlaubt.

Waldwege sind für S-Pedelecs gesperrt, dies wäre auch der Fall wenn sie immer noch als Leichtmofa gelten würden, da sie so oder so Kleinkrafträder wären und damit von der Waldwegbenutzung ausgeschlossen.

Kinder- und Lastenbeförderung mit dem S-Pedelec

Per S-Pedelec ist es nicht möglich Kinder zu transportieren, da diese nicht unter die Ausnahmeregelung der StVO im Paragraph 21, Absatz 3 fallen.

Güter dürfen theoretisch mit S-Pedelecs wie bei gewöhnlichen Fahrrädern bewegt werden.  Rein rechtlich müsste dazu allerdings eine bauartgeprüfte Kupplung vorliegen, welche Stand Ende 2018 noch nicht auf dem Markt erhältlich ist. Gängige Kupplungen auf dem Markt haben in der Regel nur eine Zulassung für den Betrieb an Pedelecs oder E-Bikes, nicht aber bis zum motorunterstützten Erreichen von 45 km/h (S-Pedelecs). 

Fahrradhelmpflicht beim S-Pedelec

Früher galten S-Pedelecs verkehrsrechtlich als Leichtmofa, da diese keine Helmpflicht haben, war auch bei einem S-Pedelec kein Helm vonnöten. Da sich rechtliche Auffassung der Bundesregierung / des Bundesamts für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung inzwischen aber geändert hat, gilt für S-Pedelecs inzwischen das gleiche wie für Kleinkrafträder was die Helmpflicht angeht. In der Straßenverkehrsordnung im Paragraph 21a über Sicherheitsgurte und Schutzhelme heißt es im zweiten Absatz 

"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

In der Praxis bedeutet das für Fahrer von S-Pedelecs, dass der Helmpflicht mit dem Tragen eines Fahrradhelms nicht genüge getragen wird. Schutzhelme für S-Pedelecs müssen wie deren Reifen amtlich geprüft sein und ein ECE Genehmigungszeichen tragen, ebenfalls möglich sind Kraftradhelme welche eine ausreichende Schutzwirkung bereitstellen. Unter die Definition ausreichend fallen weder Fahrradhelme noch Bauarbeiterhelme, oder ähnliche Kopfbedeckungen. Bei der Fahrt mit einem Pedelec muss also auf spezielle Motorad- oder Mofaschutzhelme zurückgegriffen werden, oder aber die inzwischen aufkommenden E-Bike Helme, welche eine bessere Schutzwirkung als Fahrradhelme haben, bei gleichzeitiger Abstimmung auf die Bedürfnisse eines Radfahrers, diese gibt es z.B. von Casco, welche allerdings im Bereich hochpreisiger Markenfahrradhelme liegen.

Ob das Tragen eines Fahrradhelmes genügt, ist rechtlich also noch relativ unklar, auch da für geeignete Helme keine wirklichen Vorgaben gemacht wurden und die Bundesregierung noch Konzepte der Industrie abwartet bevor welche verabschiedet werden sollen. Auf der sicheren Seite ist man aber sicherlich mit einem rechtlich einwandfreien Helm, auch wenn in der Praxis von der Polizei das ganze eventuell nicht so streng ausgelegt wird. Von gerichtlicher Seite gibt es bis jetzt nur Urteile, bei denen es um das generelle Tragen eines Helmes geht um eine Mitschuld bei Unfällen abzuwenden, das dies zu erfolgen hat ist jedenfalls sicher. Einen interessanten Einblick in diese Problematik bietet hier der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club in einem Online einsehbaren Artikel. 

Führerscheinpflicht für S-Pedelecs

Nach neuster Rechtsauffassung des Bundesamts für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gelten S-Pedelecs nicht mehr als Leichtmofas, sondern als Kleinkrafträder, statt einer Mofaprüfungsbescheinigung wird also ein Führerschein der Klasse AM (die frühere M-Klasse) benötigt. Dieser kann ab einem Alter von 16 Jahren in Deutschland erworben werden.

Versicherungspflicht für S-Pedelecs

Anders als für normale, langsame Pedelecs gilt für S-Pedelecs eine Versicherungspflicht, da sie nicht als Fahrrad sondern als Kleinkraftrad gelten. Neben dem Abschluss dieser ist das Anbringen der Kennzeichentafel am Heck des Rades Pflicht. Bei einem Unfall ohne Versicherung  kommt die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden auf. 

Bußgeld / Strafkatalog für S-Pedelecs

Für S-Pedelecs gilt ein im Vergleich zum Fahrrad etwas andere Strafkatalog, welcher sich vor allem in der Höhe der Bußgelder niederschlägt.

  • Nicht versichertes S-Pedelec

6 Punkte im Flensburger Verkehrsregister

  • Hantieren mit dem Handy während der Fahrt

40 € + 1 Punkt

  • Nichttragen eines geeigneten Helms

15 €

(hier muss erwähnt werden, dass der Polizei meist ein Fahrradhelm genügt, problematisch wird es wahrscheinlich vor allem bei Unfällen und ähnlichem)

  • Verdecktes oder nicht korrekt angebrachtes Versicherungskennzeichen

10 € beim ersten Verstoß, danach teurer

  • Bei Fahren unter dem Einfluss von Alkohol kann ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit vorliegen, bei  0,5 wird ein Bußgeld fällig werden, ab 1,1 Promille ist es in jedem Fall Strafbar, im ungünstigsten Fall drohen eine Entziehung des Führerscheins für eine bestimmte Zeit.

  • Reifen ohne eine ausreichend große Profiltiefe

Bis zu 50 € + 3 Punkte  


E-Bike

  • Elektrisch angetriebenes Fahrrad, welches ohne das der Nutzer tritt, bis zu 20 km/h erreichen kann und höchstens 500 Watt an Leistung aufweisen darf
  • Alles was selbstständig nur bis 6 km/h antreibt gilt seit neuerem als normales Pedelec / Fahrrad.
  • E-Bikes welche selbständig mehr als 20 km/h erreichen, gelten nicht mehr als E-Bike sondern als S-Pedelec und stellen eine Sonderform des E-Bikes dar, welche sie nicht mehr zu den Leichtmofas, sondern zu den Kleinkrafträdern zählen lässt.

Beleuchtung am E-Bike

Da E-Bikes nicht als Fahrräder gelten, haben sie was die Beleuchtung angeht andere Vorschriften als Fahrräder. Vorgeschrieben ist hier eine Beleuchtungsanlage, welche auch beim Stilstand des Fahrrads noch funktioniert. Darüber hinaus müssen die Leuchtmittel ein Prüfzeichen tragen, welches auch in den Papieren des Rades vermerkt wird, Änderungen dieser haben eine Anpassung der Fahrzeugpapiere durch den TÜV zur Folge.

Reifen und andere Teile des E-Bikes

Aufgrund der Tatsache, dass die E-Bikes vom Gesetzgeber nicht als Fahrrad sondern als Kleinkrafträder gesehen werden, gelten für deren Ausstattung auch die Vorschriften für Kleinkrafträder. Kleinkrafträder benötigen eine Betriebserlaubnis

Das Gesetz verlangt geprüfte Reifen nach ECE R75 an einem E-Bike, was auf der Seite des Reifens ersichtlich ist.  Dort ist das Zeichen der europäischen Wirtschaftskommission „E4“ mit einem Kreis sowie der Aufdruck „75 R“ und eine Genehmigungsnummer zu finden. (siehe Regelung Nr. 75 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds.

Die Reifen eines E-Bikes unterliegen folgenden Auflagen, welche bei Nichteinhaltung sogar strafrechtlich geahndet werden können:

  • Die Reifen müssen eine Profiltiefe von mindestens einem Millimeter haben, es empfiehlt sich also heruntergebremste Reifen am E-Bike rechtzeitig zu wechseln
  • Es müssen Reifen mit Profilrillen verwendet werden, profillose Reifen (sogenannte Slick-Reifen, wie am Rennrad beispielsweise) dürfen also von Rechtswegen her nicht eingesetzt werden.

Radwegbenutzungsverbot mit dem E-Bike

E-Bikes wurden von Anfang an bis heute als Leichtmofas gesehen, solange sie eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten, sei es auch nur durch eine Tretunterstützung. Dies hat zur Folge, dass Radwege außerorts immer benutzt werden dürfen, außer wenn sie für Kraftfahrzeuge generell gesperrt sind. Innerorts dürfen E-Bikes nur auf Radwegen bewegt werden, wenn diese für Mofas freigegeben sind.

Ist ein Weg ausdrücklich für Krafträder gesperrt so ist keine Zufahrt mit einem E-Bike erlaubt.

Waldwege sind für E-Bikes gesperrt, da diese nicht als Fahrrad sondern als Leichtmofa gelten und Wald- und Forstwege von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen.

Kinder- und Lastenbeförderung

Per E-Bike ist es nicht möglich Kinder zu transportieren, da diese nicht unter die Ausnahmeregelung der StVO im Paragraph 21, Absatz 3 fallen.

Güter dürfen mit E-Bikes wie bei gewöhnlichen Fahrrädern bewegt werden, wobei rein rechtlich eine bauartgeprüfte Kupplung vorliegen müsste, welche in der Praxis aber bis dato kaum zu finden ist.

Schutzhelmpflicht für E-Bikes

E-Bikes welche sich auf höchstens 20 km/h per Motor beschleunigen lassen, gelten als Leichtmofas, für welche anders als für Mofas (bis 25 km/h) keine Helmpflicht besteht. Als E-Bike Fahrer muss also vom Gesetz her kein Helm getragen werden, weder ein Fahrradhelm noch eine andere Art von Helm, wie beispielsweise ein Motorradhelm.

Führerscheinpflicht am E-Bike

Solange ein E-Bike nicht schneller als 25 km/h durch Motorkraft oder Motorunterstützung fährt, reicht zum Führen eines E-Bikes eine Mofaprüfungsbescheinigung,  welche recht günstig zu erwerben ist und ab 15 Jahren ausgestellt wird. Alles über dieser Grenze, sei es auch nur durch eigenes Treten mit Motoruntersützung, gilt als S-Pedelec und erfordert einen Führerschein der EU-Klasse AM (ehemals M). Dies gilt insbesondere durch die neue gesetzliche Auffassung der Bundesregierung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit eines Elektrofahrrads. 

Versicherungspflicht für E-Bikes

E-Bikes, welche in Deutschland als Leichtmofas gelten, unterliegen einer Versicherungspflicht. Neben dem Abschluss dieser ist das Anbringen der Kennzeichentafel am Heck des Rades Pflicht. Bei einem Unfall ohne Versicherung  kommt die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden auf.
 

Bußgeld / Strafkatalog für E-Bikes

Für E-Bikes gilt ein im Vergleich zum Fahrrad etwas andere Strafkatalog, welcher sich vor allem in der Höhe der Bußgelder niederschlägt.

  • Nicht versichertes S-Pedelec

6 Punkte im Flensburger Verkehrsregister

  • Hantieren mit dem Handy während der Fahrt

40 € + 1 Punkt

  • Nichttragen eines geeigneten Helms

15 €

(hier muss erwähnt werden, dass der Polizei meist ein Fahrradhelm genügt, problematisch wird es wahrscheinlich vor allem bei Unfällen und ähnlichem)

  • Verdecktes oder nicht korrekt angebrachtes Versicherungskennzeichen

10 € beim ersten Verstoß, danach teurer

  • Bei Fahren unter dem Einfluss von Alkohol kann ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit vorliegen, bei  0,5 wird ein Bußgeld fällig werden, ab 1,1 Promille ist es in jedem Fall Strafbar, im ungünstigsten Fall drohen eine Entziehung des Führerscheins für eine bestimmte Zeit.

  • Reifen ohne eine ausreichend große Profiltiefe

Bis zu 50 € + 3 Punkte  





 
 

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