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14.12.16 - Änderungen der StVO treten heute in Kraft

Berlin. Die am 23.09.2016 vom Bundesrat beschlossene Novelle der Straßenverkehrsordnung tritt heute am 14. Dezember 2016 in Kraft. Die gesamte Neuregelung der StVO lässt sich auf der Seite des Bundesrats nachlesen.
14.12.16 - Änderungen der StVO treten heute in Kraft


Für wen sich grundlegendes ändert:

Kinder unter 10 Jahren und deren Eltern

Bisher waren Kinder bis 8 Jahre verpflichtet den Gehweg zu benutzen, selbst bei vorhandenem Radweg. Problematisch war dabei folgendes; Eltern durften diese dort nicht begleiten, diese mussten also auf die Straße oder den Radweg ausweichen.
Was sich geändert hat:
Nun dürfen Kinder auf dem Gehweg begleitet werden, solange diese Aufsichtsperson das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat.
Zudem dürfen die Kinder nun auch Radwege benutzten, solange diese klar baulich getrennt sind, Radschutzstreifen wie sie derzeit vielerorts gebaut werden, fallen somit nicht unter diese Definition. Auch wichtig ist, dass nur eine Person das Kind begleiten darf, Eltern die gemeinsam mit einem Kind Radeln sind somit ausgeschlossen!

Dieses Kinderfahrrad darf nun mit Kind und Begleitperson auf dem Gehweg gefahren werden - mit Rücksicht auf Fußgänger und nur bis zum 8 Lebensjahr

Radfahrer an Ampelkreuzungen (erst ab 01.01.17)

Bisher waren die Ampeln für Fußgänger auch für Radfahrende verpflichtend. Dies ist nun anders geregelt.
Das hat sich geändert:
Auf dem Radweg gelten nun nur noch Fahrradampeln. Sollte keine Ampel für Radfahrer vorhanden sein, so gilt die Ampel auf der Fahrbahn. Ist der Radweg nicht vorhanden und die Fahrbahn wird genutzt, gilt konsequenterweise die Fahrbahnampel.

Stadtradler

Wollten Kommunen bisher innerorts Straßen als Tempo 30 Zone ausweisen, so war es notwendig einen Nachweis zur Gefahrenlage zu erbringen. Dies machte den Prozess der Realisierung oft schwierig und langwierig.
Neu ist jetzt folgendes:
Die Anordnung im Bereich von Kitas, Schulen, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern kann nun ohne solch einen Nachweis erfolgen. Dies gilt allerdings nur für genannte Bereiche!

Für wen die Regelungen eher weiter schwammig bleiben

S-Pedelecs

Eingeführt wurde mit der StVO Novelle zwar ein Verkehrssonderzeichen "E-Bikes frei", für den viel relevanteren S-Pedelec-Verkehr herrscht aber wie bisher keine rechtliche Klarheit. Mit E-Bikes sind hier rein elektrisch betriebenen Fahrräder gemeint, solange dies nicht weiter als 25 km/h unterstützen. Nach wie vor fallen die bis 45 km/h unterstützenden S-Pedelecs somit also nicht unter das Mofa-frei Verkehrszeichen, inwiefern das neue Verkehrszeichen der Zunahme des Radverkehrs hilft, ist somit fraglich. Denn für Pendler wirklich interessant ist im Grunde nur ein schnelles Pedelec, welches lange Pendelstrecken in kürzer Zeit zu bewältigen hilft.



Das Mofa-frei Verkehrszeichen bekommt einen Bruder - das E-Bike-frei Schild
Ob S-Pedelecs unter die Mofa-frei Kennzeichnung fallen und ob überhaupt irgendein
Radweg für diese rechtlich freigegeben ist bleibt auch mit der Novelle weiterhin strittig

Unser Fazit zur Neuregelung der StVO

Nichts wirklich Neues im Westen – unserem Empfinden nach fehlt weiterhin ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zum Radfahrkehr. Uns fehlt der Mut zu neuen und radikaleren Regelungen. Während für die Elektromobilität im Automobilsektor Programme und Zielsetzungen aufgelegt werden, wird im Bereich Fahrrad und Pedelec weiterhin im vorherigen Jahrhundert verharrt. Wie Radförderung aussieht zeigt leider weiterhin das Nachbarland Niederlande.



 
 

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