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: Fußgängerüberweg / Zebrastreifen

Zebrastreifen, auch Fußgängerüberweg genannt, sollen einem Fußgänger das sichere Überqueren der Straße ermöglichen. Sie sind mit einem Verkehrszeichen (350) ausgeschildert und durch eine weiße Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

Ein Fußgängerüberweg ist – wie der Name schon andeutet – für Fußgänger entworfen. Ein Fahrradfahrer, welcher mit seinem Rad den Zebrastreifen überfährt, genießt also kein Vorfahrtsrecht gegenüber herannahenden Autos oder etwa die Fahrbahn befahrenden Radlern.
Schiebt er allerdings sein Rad, so wird er zum Fußgänger und genießt den selben Schutz wie ein herkömmlicher Fußgänger. Ebenfalls möglich ist das Rollern auf einem Pedal (ohne zu sitzen!), der Rechtsprechung nach gilt der Fahrradfahrer dann ebenfalls als Fußgänger.

Autos dürfen auf einem Fußgängerüberweg weder Parken noch Halten, Parken ist sogar bis zu fünf Meter vor dem Zebrastreifen verboten.


Wer über den Zebrastreifen radelt hat kein Vorfahrtsrecht, rollern mit dem Rad hingegen ist erlaubtDie Frau auf dem Fahrrad genießt am Zebrastreifen keinerlei Vorfahrtrecht
dazu müsst sie das Fahrrad entweder schieben, oder aber auf einem Pedal rollern


Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
 
 

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